213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 12
Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen,
müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende
Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes
darf
- 1.
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000
m²,
- 2.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m² betragen;
sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Sprinkleranlagen
haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen
mit mindestens dichtschließenden und selbstschließenden Abschlüssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen
haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie
müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände
in Brandabschnitte von höchstens 6000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4) § 29
Abs. 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
gilt nicht für Garagen. |