213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 10
Brandwände
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 29
Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
genügen
- 1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen
feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude
allein der Garagennutzung dient,
- 2.
bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen
mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.
(2) § 29
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
gilt nicht für Abschlusswände von offenen Kleingaragen. |