213.50

Garagenverordnung
(GaVO)

Vom 14. September 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 10

Brandwände

(1) Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genügen

1.

bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2.

bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.

(2) § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt nicht für Abschlusswände von offenen Kleingaragen.