213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Begriffe
(1) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen.
(2) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen
eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient. Ein notwendiger
Einstellplatz ist ein Einstellplatz, dessen Notwendigkeit zur Herstellung sich aus
§ 48
Abs. 1
oder nach Maßgabe des § 50
Satz 3 Nr. 15 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
ergibt.
(3) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander
verbundenen Flächen der Einstellplätze in Garagen (Garageneinstellplätze)
und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist
die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze
auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen
werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
- 1.
bis 100 m² Kleingaragen,
- 2.
über 100 m² bis 1000 m² Mittelgaragen,
- 3.
über 1000 m² Großgaragen.
(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden
im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(6) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die
unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer
Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der
Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende
Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als
70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung
vorhanden ist.
(7) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar
ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe
von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände
haben.
(8) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen
nach den Absätzen 6 und 7 nicht erfüllen.
(9) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr,
in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt
zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt
zurückbefördert werden. |