790.3

Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG)

Vom 16. April 1997

Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 476

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Feld:

außerhalb einer geschlossenen Bebauung gelegene unbebaute Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen, Wald oder Gewässer sind. Ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze sowie Friedhöfe;

2.

Wald:

Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520);

3.

Grundbesitzer:

der Feld- oder Waldeigentümer

(Grundeigentümer) und der Nutzungsberechtigte;

4.

Nutzungsberechtigter:

der zur Nutzung berechtigte unmittelbare Besitzer;

5.

Privatwege:

Straßen, Wege und Plätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ausgenommen sind

a)

Fußpfade in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,

b)

Holzrückelinien,

c)

Gräben und deren Ränder,

d)

Feld-, Wald- und Wiesenränder;

6.

Betreten:

Betreten einschließlich Skifahren und Rodeln, Spielen und ähnliche Betätigungen ohne Motorkraft sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen.