790.3 Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) Vom 16. April 1997Fundstelle: GVBl. LSA 1997, S. 476
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§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Feld:
außerhalb einer geschlossenen
Bebauung gelegene unbebaute Flächen, soweit sie nicht öffentliche Straßen,
Wald oder Gewässer sind. Ausgenommen sind ferner Hausgärten, mit Wohngebäuden
verbundene Parkanlagen, mit Gebäuden verbundene Betriebsflächen, Campingplätze
sowie Friedhöfe;
- 2.
Wald:
Wald im Sinne von
§ 2 Abs. 1 und 2
des Landeswaldgesetzes
vom 13. April 1994 (GVBl. LSA S. 520);
- 3.
Grundbesitzer:
der Feld- oder Waldeigentümer
(Grundeigentümer) und
der Nutzungsberechtigte;
- 4.
Nutzungsberechtigter:
der zur Nutzung berechtigte
unmittelbare Besitzer;
- 5.
Privatwege:
Straßen, Wege und Plätze,
die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ausgenommen sind
- a)
Fußpfade
in einer durchschnittlichen Breite von weniger als einem Meter,
- b)
Holzrückelinien,
- c)
Gräben und deren Ränder,
- d)
Feld-, Wald- und Wiesenränder;
- 6.
Betreten:
Betreten einschließlich
Skifahren und Rodeln, Spielen und ähnliche Betätigungen ohne Motorkraft
sowie das Fahren mit Krankenfahrstühlen.
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