213.44 Feuerungsverordnung |
| * | Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vom 23. September 2003 (ABl. EG Nr. L 236 S. 33), sind beachtet worden. |
Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 177
Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 7 entsprechend.
Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feuerung von mehr als 50 kW,
Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdichtern mit Antriebsleistungen von mehr als 50 kW,
Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren,
Blockheizkraftwerke mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden und
ortsfeste Verbrennungsmotoren nur in Räumen aufgestellt werden, wenn diese Räume
nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW und für flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,
gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben,
dicht- und selbstschließende Türen haben und
gelüftet werden können.
(3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 angeschlossen werden. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und 8 sowie des § 7 beschaffen oder angeordnet sein.
(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist. § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.