1136.1 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 538
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§ 5
Erhöhter Schutz
Am
- a)
Karfreitag ganztägig,
- b)
Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,
- c)
Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
- d)
Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und
- e)
Heiligabend ab 16 Uhr,
sind neben den Einschränkungen nach §
4
zusätzlich untersagt
- 1.
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
- 2.
öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie
- 3.
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie
der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung
dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
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