1136.1

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
(FeiertG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 538

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 5

Erhöhter Schutz

Am

a)

Karfreitag ganztägig,

b)

Volkstrauertag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,

c)

Buß- und Bettag ab 5 Uhr,

d)

Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr und

e)

Heiligabend ab 16 Uhr,

sind neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt

1.

Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,

2.

öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie

3.

alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.