2242.1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vom 21. Oktober 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 368
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Erhaltungspflicht
(1) Die Kulturdenkmale unterliegen dem Schutz dieses Gesetzes.
Sie sind so zu nutzen, daß ihre Erhaltung auf Dauer gesichert ist. Das Land
und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die Eigentümer, Besitzer
und sonstigen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen dabei unterstützen.
(2) Die Eigentümer, Besitzer und anderen Verfügungsberechtigten
von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu pflegen, instandzusetzen,
vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Bei der Zugänglichmachung der im Eigentum von Land
oder Kommunen stehenden Kulturdenkmale ist den Belangen von behinderten Menschen
Rechnung zu tragen. Kulturdenkmale, deren Sinn und Nutzung öffentlicher Bildung
dient, sind schrittweise barrierefrei zu gestalten, es sei denn, das öffentliche
Erhaltungsinteresse an dem Denkmal überwiegt.
(3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der
Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren von Sachen findet, bei denen Anlaß zu
der Annahme gegeben ist, daß sie Kulturdenkmale sind (archäologische und
bauarchälogische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen
unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Bodenfund und die Fundstelle sind
bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor
Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen. Das Denkmalfachamt
und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologischen
Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.
(4) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften
tragen zur Erhaltung der Kulturdenkmale nach Absatz 2 unter Berücksichtigung
der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungen bei.
(5) Die Denkmalschutzbehörde kann durch Anordnung abgegrenzte
Flächen, in denen archäologische Kulturdenkmale vorhanden sind oder begründete
Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein existieren, befristet zu Grabungsschutzgebieten
erklären.
(6) Kommen Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte
ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, können die unteren Denkmalschutzbehörden
gefahrenabwendende Maßnahmen anordnen oder selbst durchführen. Die Eigentümer,
Besitzer und Verfügungsberechtigten sind zur Duldung solcher Maßnahmen
verpflichtet.
(7) Die unteren Denkmalschutzbehörden können von
den Eigentümern, Besitzern und sonstigen Verfügungsberechtigten die Erstattung
der nach Absatz 6 entstandenen Kosten verlangen.
(8) Wer ein Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung
der Denkmalschutzbehörden die betreffenden Maßnahmen einzustellen und
den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere
vorgeschriebene Weise instandzusetzen. |