2242.1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vom 21. Oktober 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 368
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§ 19
Enteignung und Entschädigung
(1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist, um
- 1.
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild
zu erhalten,
- 2.
Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können,
- 3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben
zu können.
(2) Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
(3) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes,
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person
öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der Stiftungszweck
auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im übrigen gelten die
Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine
über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (
Artikel 11
Abs. 2
des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine
angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte
Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind
in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.
(5) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften,
soweit durch die zugrundeliegende Maßnahme auch deren örtliche Belange
begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen. |