2242.1 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt Vom 21. Oktober 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 368
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§ 1
Grundsätze
(1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege,
die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende
Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen,
zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt
sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung,
soweit diese für die Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche
Forschung von Bedeutung ist.
(2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und
die kommunalen Gebietskörperschaften sowie Eigentümer und Besitzer von
Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die besondere Pflicht, die ihnen
gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.
(3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen
sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig zu berücksichtigen,
so daß die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre Umgebung
angemessen gestaltet werden kann.
(4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. |