2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
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§ 9
Berichtspflicht
Das Kultusministerium legt dem Landtag alle vier Jahre einen
Bericht über Inhalte, Formen, Dauer und Teilnahmestrukturen vor. Die beteiligten
Einrichtungen der Weiterbildung oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen
sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand,
Verlauf und teilnehmende Personen der anerkannten Veranstaltungen in geeigneter Form
zu erteilen. |