2232.7

Gesetz zur Freistellung von der
Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
(Bildungsfreistellungsgesetz)

Vom 4. März 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92

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§ 9

Berichtspflicht

Das Kultusministerium legt dem Landtag alle vier Jahre einen Bericht über Inhalte, Formen, Dauer und Teilnahmestrukturen vor. Die beteiligten Einrichtungen der Weiterbildung oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und teilnehmende Personen der anerkannten Veranstaltungen in geeigneter Form zu erteilen.