2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 8
Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung
erfolgt nur für anerkannte Veranstaltungen. Anerkennungsfähig sind Bildungsveranstaltungen,
die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen und von Einrichtungen
der Weiterbildung oder Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt
werden.
(2) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen erfolgt durch
das Landesverwaltungsamt. Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung
ist von der Bildungseinrichtung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der zuständigen
Behörde einzureichen.
(3) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden
Vertretungen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften,
der Kammern sowie der Landesausschuß für Erwachsenenbildung beteiligt.
(4) Das Kultusministerium legt die Kriterien der Anerkennungsvoraussetzungen
und das Anerkennungsverfahren sowie das Verfahren der Beteiligung zu grundsätzlichen
Fragen durch Rechtsverordnung fest. |