2232.7

Gesetz zur Freistellung von der
Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
(Bildungsfreistellungsgesetz)

Vom 4. März 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92

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§ 7

Benachteiligungsverbot

(1) Von §§ 4 bis 6 darf zugunsten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht deshalb benachteiligt werden, weil sie eine Freistellung in Anspruch nehmen.