2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
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§ 7
Benachteiligungsverbot
(1) Von §§
4
bis 6
darf zugunsten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht deshalb
benachteiligt werden, weil sie eine Freistellung in Anspruch nehmen. |