2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
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§ 5
Entgeltfortzahlung
Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird
von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt.
Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen
Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Weitere Ansprüche der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden gegenüber den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern nicht begründet. |