2232.7

Gesetz zur Freistellung von der
Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
(Bildungsfreistellungsgesetz)

Vom 4. März 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92

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§ 5

Entgeltfortzahlung

Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung wird von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ohne Minderung des Arbeitsentgelts gewährt. Für die Bemessung des Arbeitsentgelts gelten die tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen für den Erholungsurlaub entsprechend. Weitere Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht begründet.