2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
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§ 4
Verfahren der Bildungsfreistellung
(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke
der Weiterbildung ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie
möglich, in der Regel mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung,
schriftlich geltend zu machen. Der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung,
der Informationen über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung einschließt,
ist beizufügen.
(2) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf die Freistellung
von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem von der Arbeitnehmerin oder vom
Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder
dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
unverzüglich, in der Regel drei Wochen, aber mindestens drei Arbeitstage vor
Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung
ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für
Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl
der am 30. April des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeberinnen
oder Arbeitgeber mit unter fünf Beschäftigten am 30. April des Jahres brauchen
keine Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz im laufenden Jahr zu gewähren.
(4) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen.
Die für den Nachweis erforderliche Bescheinigung ist vom Träger der Bildungsveranstaltung
kostenlos auszustellen. |