2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
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§ 3
Verhältnis zu anderen Regelungen
(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen,
die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen,
Dienstvereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch
nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern uneingeschränkt die Erreichung des in § 1
niedergelegten Zweckes ermöglichen und wenn in den betreffenden Gesetzen, Vereinbarungen
oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Haben Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer an Schulen oder Hochschulen ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien
oder vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, so gilt das auch für die Bildungsfreistellung.
(2) Gesetze, tarifvertragliche Vereinbarungen, betriebliche
Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträge mit günstigeren
Festlegungen bleiben unberührt. |