2232.7

Gesetz zur Freistellung von der
Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
(Bildungsfreistellungsgesetz)

Vom 4. März 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Verhältnis zu anderen Regelungen

(1) Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nach diesem Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn sie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern uneingeschränkt die Erreichung des in § 1 niedergelegten Zweckes ermöglichen und wenn in den betreffenden Gesetzen, Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist. Haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Schulen oder Hochschulen ihren Erholungsurlaub in der unterrichtsfreien oder vorlesungsfreien Zeit zu nehmen, so gilt das auch für die Bildungsfreistellung.

(2) Gesetze, tarifvertragliche Vereinbarungen, betriebliche Vereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Einzelverträge mit günstigeren Festlegungen bleiben unberührt.