2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
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§ 2
Bildungsfreistellungsanspruch
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch
auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung von fünf Arbeitstagen
im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefaßt werden.
(2) Freistellung wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen
gewährt, die in der Regel mehrtägig oder als Tagesveranstaltungen im Rahmen
einer Veranstaltungsreihe stattfinden.
(3) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf
Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht sich oder verringert sich der Anspruch
entsprechend.
(4) Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den
Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses mit
Wirkung vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.
(5) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke
der Weiterbildung wird durch einen Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses
nicht berührt. Bei einem Wechsel innerhalb des Zweijahreszeitraumes wird eine
bereits erfolgte Freistellung auf den Anspruch gegenüber der neuen Arbeitgeberin
oder dem neuen Arbeitgeber angerechnet.
(6) Ein nicht ausgeschöpfter Anspruch auf Freistellung
von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung des vorangegangenen Kalenderjahres kann
noch im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden.
(7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet,
bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung
darüber auszustellen, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer
im laufenden Kalenderjahr Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung
nach diesem Gesetz gewährt worden ist.
(8) Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während
der Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung, so werden die durch
ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Bildungsfreistellung
nach diesem Gesetz nicht angerechnet. |