2232.7

Gesetz zur Freistellung von der
Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung
(Bildungsfreistellungsgesetz)

Vom 4. März 1998

Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92

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§ 1

Grundsätze

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung in gemäß § 8 anerkannten Bildungsveranstaltungen.

(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im Land Sachsen-Anhalt hat, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.