2232.7 Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) Vom 4. März 1998Fundstelle: GVBl. LSA 1998, S. 92
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§ 1
Grundsätze
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch
auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung in gemäß
§ 8
anerkannten Bildungsveranstaltungen.
(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten Arbeiterinnen
und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt
liegt oder deren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ihren bzw. seinen Betriebssitz im
Land Sachsen-Anhalt hat, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten samt der ihnen
gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit
als beschäftigte Personen anzusehen sind. Für Arbeitslose gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes entsprechend. |