2127.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) Vom 5. Februar 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 46
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§ 9
Leichenöffnung
(1) Die Leichenöffnung ist ein Eingriff zur Aufklärung
der Todesursache, vor allem bei Verdacht auf einen nichtnatürlichen Tod gemäß
§ 2 Nr. 6
oder zu anderen, insbesondere wissenschaftlichen Zwecken. Eine Leichenöffnung
ist zulässig,
- 1.
wenn es zur Verfolgung rechtlicher Interessen der Angehörigen,
insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche,
erforderlich ist und ein schriftlicher Auftrag dazu vorliegt,
- 2.
wenn ein gewichtiges medizinisches Interesse diese rechtfertigt und entweder
die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat, oder, falls
diese keinen entgegenstehenden Willen geäußert hat, deren nächster
Angehöriger schriftlich eingewilligt hat; der Angehörige kann seine Einwilligung
auch mündlich erteilen; hierüber ist ein Protokoll anzufertigen,
oder
- 3.
wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten schriftlich bestimmt hat, ihren
Körper zu Forschungs- oder Demonstrationszwecken einer wissenschaftlich-medizinischen
Einrichtung zu überlassen.
Für die Zustimmung des nächsten Angehörigen gilt
§ 4 Abs. 2 und 3
des Transplantationsgesetzes
vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), entsprechend.
(2) Die ärztliche Person, die die Leichenöffnung
vornimmt, ergänzt auf der Todesbescheinigung die Ergebnisse der Leichenschau
und übermittelt die Feststellungen der veranlassenden Stelle oder Person.
(3) Ergeben sich erst während der Leichenöffnung
Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod im Sinne von § 2 Nr. 6, verständigt die ärztliche Person
unverzüglich die Polizei. Die Leichenöffnung darf nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft fortgesetzt werden.
(4) Eine ärztliche Person, die eine Leichenöffnung
vornimmt, muss einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder der
Rechtsmedizin haben. Die zuständige Behörde kann anderen, auf diesen Gebieten
erfahrenen ärztlichen Personen den Auftrag zur Leichenöffnung in den Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erteilen. |