2127.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) Vom 5. Februar 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 46
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§ 3
Leichenschaupflicht
(1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes,
der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau). Dies
gilt nicht für eine Leiche im Sinne des §
2 Nr. 1 Satz 3
.
(2) Jede niedergelassene ärztliche Person ist im Falle
einer Benachrichtigung gemäß §
4
verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich durchzuführen. Bei im Krankenhaus
Verstorbenen und dort Totgeborenen gilt diese Verpflichtung für ärztliche
Personen des Krankenhauses. Ärztliche Personen, die sich im Rettungsdiensteinsatz
befinden, dürfen sich auf die Feststellung des Todes beschränken. Sie haben
dann die weitere Durchführung der Leichenschau durch eine andere ärztliche
Person unverzüglich zu veranlassen.
(3) Steht einer ärztlichen Person ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht
hinsichtlich der Verursachung des Todes eines Menschen zu, so ist ihr die Durchführung
der Leichenschau bei dieser verstorbenen Person verboten. |