2127.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) Vom 5. Februar 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 46
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§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2
nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4
in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,
- 2.
eine ärztliche Person entgegen §
4 Abs. 1
zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,
- 3.
entgegen § 4 Abs. 2
die Leichenschau nicht veranlasst,
- 4.
als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1
ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,
- 5.
der ärztlichen Person entgegen §
5 Abs. 1 Satz 3
keine oder falsche Auskünfte erteilt,
- 6.
als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6
nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,
- 7.
eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
vorliegen,
- 8.
Leichen entgegen § 11 Abs.
1 oder 2
oder Urnen entgegen § 12 Satz 1 oder
2
transportiert,
- 9.
entgegen § 14 Abs. 1,
ohne den Tatbestand des
§ 168
Abs. 1
des
Strafgesetzbuches
zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,
- 10.
entgegen § 15 Abs. 1
Leichen nicht in Särgen oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen bestattet,
- 11.
Bestattungsplätze entgegen §
19 Abs. 4
belegt oder erweitert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer aufgrund des § 28
erlassenen Rechtsverordnung zu wider handelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 10 000 Euro geahndet werden. |