2127.1

Gesetz über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen
des Landes Sachsen-Anhalt
(Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- BestattG LSA)

Vom 5. Februar 2002

Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 46

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§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,

2.

eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,

4.

als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,

5.

der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,

6.

als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,

7.

eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen,

8.

Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 oder Urnen entgegen § 12 Satz 1 oder 2 transportiert,

9.

entgegen § 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,

10.

entgegen § 15 Abs. 1 Leichen nicht in Särgen oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen bestattet,

11.

Bestattungsplätze entgegen § 19 Abs. 4 belegt oder erweitert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer aufgrund des § 28 erlassenen Rechtsverordnung zu wider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.