2127.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) Vom 5. Februar 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 46
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Begriffsbestimmungen
- 1.
Leiche
Eine Leiche im Sinne dieses
Gesetzes ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen
oder bei dem der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei
dem der Körper noch nicht vollständig verwest ist. Kopf oder Rumpf als
abgetrennte Teile des Körpers, die nicht zusammengeführt werden können,
gelten als Leiche. Als Leiche gelten auch das Skelett eines Menschen und die Körperteile
im Sinne des Satzes 2 in skelettierter Form mit Ausnahme von Kulturdenkmalen gemäß
§ 2
Abs. 2
des
Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.
- 2.
Leichenteile
Leichenteile sind mit Ausnahme
des Kopfes und des Rumpfes alle übrigen abgetrennten Körperteile und abgetrennten
Organe einer verstorbenen Person.
- 3.
Infektionsleiche
Eine Infektionsleiche ist
eine verstorbene Person, die an einer meldepflichtigen Krankheit gemäß
dem Infektionsschutzgesetz oder einer anderen schweren, übertragbaren Krankheit
gelitten hat, die durch die Leiche verbreitet werden kann. Der Krankheit steht der
Verdacht gleich, an einer Krankheit im Sinne des Satzes 1 gelitten zu haben.
- 4.
Totgeborenes
Ein Totgeborenes ist eine
menschliche Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach
vollständigem Verlassen des Mutterleibes kein Lebenszeichen (Herzschlag, Lungenatmung
oder pulsierende Nabelschnur) feststellbar ist.
- 5.
Fehlgeborenes
Ein Fehlgeborenes ist eine
menschliche Leibesfrucht, welche nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes
kein Lebenszeichen gemäß Nummer 4 aufweist und weniger als 500 Gramm wiegt.
- 6.
Nichtnatürlicher Tod
Ein nichtnatürlicher
Tod liegt dann vor, wenn der Tod durch Selbsttötung, durch sonstiges menschliches
Einwirken oder durch einen Unglücksfall eingetreten ist. Es wird vermutet, dass
ein Tod, bei dem die Todesart ungeklärt ist, ein nichtnatürlicher Tod war.
- 7.
Ärztliche Person
Eine ärztliche Person
ist eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der über eine Approbation oder
eine Berufserlaubnis verfügt.
- 8.
Bestattungseinrichtungen
Bestattungseinrichtungen sind
alle Räume, Gebäude oder Teile davon, die der Aufbewahrung, Versorgung
oder Aufbahrung von Verstorbenen oder der Feuerbestattung dienen.
- 9.
Leichenhallen
Als Leichenhallen gelten Räume
oder Gebäude der Friedhöfe, der Krankenhäuser, der Bestattungsunternehmen
und der pathologischen Institute sowie der Krematorien, in denen Leichen bis zur
Bestattung oder Einäscherung aufbewahrt werden.
- 10.
Friedhöfe
Friedhöfe im Sinne dieses
Gesetzes sind alle für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche ausgewiesenen
Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Entwidmung, insbesondere:
- a)
Gemeindefriedhöfe,
- b)
kirchliche Friedhöfe,
- c)
Grabstätten in Kirchen,
- d)
vorhandene private Bestattungsplätze.
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