2127.1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) Vom 5. Februar 2002Fundstelle: GVBl. LSA 2002, S. 46
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§ 19
Friedhöfe
(1) Friedhöfe sind so anzulegen, zu gestalten und zu
betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen
Personen entsprechen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Friedhöfe anzulegen,
zu unterhalten und zu erweitern, wenn dafür ein öffentlicher Bedarf besteht
(Gemeindefriedhöfe). Die Widmung, Schließung oder Entwidmung eines Gemeindefriedhofs
oder eines Teiles davon ist durch die Gemeinde öffentlich bekannt zu geben.
(3) Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe anlegen, unterhalten
und erweitern (kirchliche Friedhöfe).
(4) Vorhandene private Bestattungsplätze dürfen
nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde belegt oder erweitert werden. |