213.37 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
| *) | Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Investitionserleichterungsgesetz) vom 20. Dezember 2005 |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 769
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
innerhalb von Wohnungen und
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Grundfläche von nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 40 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.