213.37 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
| *) | Verkündet als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Investitionserleichterungsgesetz) vom 20. Dezember 2005 |
Fundstelle: GVBl. LSA 2005, S. 769
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,
Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen, mit Ausnahme von Gebäuden,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und
Krane, mit Ausnahme von Kranbahnträgern und deren Unterstützungen.