2013.16

Baugebührenverordnung
(BauGVO)

Vom 4. Mai 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 315

Ausgabe im Zusammenhang

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Anlage 2

(zu § 6 Abs. 1)

Anrechenbare Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt

Nr.
(1)

Gebäudeart
(2)

Werte in Euro/m3
(3)

1.

Wohngebäude

102

2.

Wochenendhäuser

89

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

137

4.

Schulen

131

5.

Kindertagesstätten

116

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten

116

7.

Hotels, Pensionen und Heime mit mehr als 60 Betten

136

8.

Krankenhäuser

152

9.

Versammlungsstätten

116

10.

Kirchen

131

11.

Leichenhallen, Friedhofskapellen

108

12.

Turn- und Sporthallen (soweit nicht in Nummer 18)

79

13.

Hallenbäder

125

14.

Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen

84

15.

Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind

100

16.

Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind

121

17.

Tiefgaragen

139

18.

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, hallenmäßige Verkaufsstätten, einfache Tennis- und Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis zu 50000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

18.1

mit nicht geringen Einbauten

68

18.2

ohne oder mit geringen Einbauten

 

18.2.1

bis 2000 m3 Brutto-Rauminhalt

 

 

a) Bauart schwer*

49

 

b) sonstige Bauart

42

18.2.2

der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3

 

 

a) Bauart schwer*

42

 

b) sonstige Bauart

34

18.2.3

der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50000 m3

 

 

a) Bauart schwer*

34

 

b) sonstige Bauart

27

19.

Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind,

 

 

a) ohne oder mit geringen Einbauten

100

 

b) mit nicht geringen Einbauten

112

20.

Verkaufsstätten, mit nicht mehr als 5000 m3 Brutto-Rauminhalt in mehrgeschossigen Gebäuden

 

20.1

mit Verkaufsstätten in einem Geschoss und sonstigen Nutzungen mit Aufenthaltsräumen in den übrigen Geschossen

79

20.2

mit Verkaufsstätten in mehr als einem Geschoss

139

21.

sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind (soweit nicht in Nummer 18)

84

22.

Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller

wie Nr. 18

23.

Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen

82

24.

Schuppen, offene Kleingaragen, Feldscheunen und ähnliche Gebäude

33

25.

Gewächshäuser

 

 

a) bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt

23

 

b) über 1500 m3 Brutto-Rauminhalt

14

1.

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 v. H., bei Hochhäusern um 10 v. H. und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 v. H. zu erhöhen.

2.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss.

3.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Werte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht Nebenzwecken dienen.

 

*

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.